RLG_Take-Back_Systems_Relectra_Mountains

WEEE-Rücknahme in Deutschland

In Deutschland ist die Rücknahme und Wiederaufbereitung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Elektrogesetz (ElektroG) geregelt und spricht Herstellen, Importeuren und Händlern, die erstmalig in Deutschland Produkte dieser Art in Verkehr bringen, die erweiterte Produktverantwortung zu. Als Grundlage hierfür dient die in Europa geltende WEEE-Richtlinie, kurz für „Waste of Electrical and Electronic Equipment“. RLG bietet mit Relectra ein zertifiziertes Rücknahmesystem/ Compliance Scheme für Elektro- und Elektronikaltgeräte. Es ermöglicht Marktteilnehmern eine systematische Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die sich aus dem ElektroG ergeben. 

Was ist für Hersteller, Importeure und Händler zu tun?

  • Registrierung bei der Stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear)
  • Einhaltung  der Kennzeichnungspflichten
  • Beachtung der Anforderungen an das Produktdesign
  • Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie
  • Gesetzeskonformes Reporting
  • Rücknahme von Altgeräten
  • Bereitstellung von Informationen für private Haushalte

Unsere Leistungen

Zahlen, Daten, Fakten

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Koordinierte Abholmenge pro Jahr

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Anzahl der Koordinierungen

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Häufig gestellte Fragen

Im Sinne des ElektroG gilt als ‘Inverkehrbringen’ die erstmalige Einführung eines Elektro- oder Elektronikgeräts auf dem deutschen Markt. Darunter fallen unter Umständen Hersteller, Importeure und Händler. Sie gelten als ‘Inverkehrbringer’:

  • Wenn Sie Geräte unter Ihrer eigenen Marke herstellen, konzipieren oder produzieren und sie erstmals auf den Markt bringen (Produzenten).
  • Wenn Sie Geräte anderer Hersteller unter Ihrer eigenen Marke zum ersten Mal auf den Markt bringen.
  • Wenn Sie außerhalb Deutschlands ansässig sind und Geräte über Fernabsatzkanäle wie Onlineshops und Versandhandel anbieten.
  • Wenn Sie erstmals ausländische Geräte auf dem deutschen Markt anbieten (Importeur).
  1. Haushaltsgroßgeräte: Kältegeräte, Klimageräte, Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten. Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten.
  2. Haushaltskleingeräte: Haushaltskleigeräte für die Nutzung in privaten Haushalten.
  3. Geräte für die Informations- und Telekommunikationstechnik: ‘Persönliche’ Informations- und/oder Datenverarbeitung; ‘Persönliches’ Drucken von Informationen und Übermittlung gedruckter Informationen; ‘Persönliche’ Telekommunikationsgeräte; Mobiltelefone; Datensichtgeräte; Kameras (Foto).
  4. Geräte der Unterhaltungselektronik: Übrige Geräte der Unterhaltungselektronik (mit Ausnahme von TV-Geräten).
  5. Beleuchtungskörper: Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können; Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, die in privaten Haushalten genutzt werden können.
  6. Elektrische und elektronische Werkzeuge: Elektrische und elektronische Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten.
  7. Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte: Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten; Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten.
  8. Medizinprodukte: Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten.
  9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente: Überwachungs- und Kontrollgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten.
  10. Automatische Ausgabegeräte: Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten.
    Ausgenommen sind Elektro- und Elektronikgeräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind.
  • Einrichten der Gemeinsamen Stelle (§6 ElektroG)
  • Registrierung (§6 ElektroG)
  • Finanzierungsgarantie (§6 ElektroG)
  • Sammlung, Rücknahme, Behandlungs- und Verwertungspflichten:
  • Getrennte Sammlung (§9 ElektroG)
  • Rücknahmepflicht der Hersteller (§7 ElektroG)
  • Verwertung (§12 ElektroG)
  • Mitteilungs- und Informationspflicht der Hersteller (§13 ElektroG)

Seit 2019: 65% des Gewichtes der in Verkehr gebrachten Geräte

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